Rechtsprechung
BGH, 13.05.1958 - VI ZR 95/57 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,6084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.11.1956 - VI ZR 239/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.05.1958 - VI ZR 95/57
Im Urteil vom 13. November 1956 - VI ZR 239/55 = VersR 1957, 178 hat der Senat nur ausgesprochen, daß die vom Tatrichter zu entscheidende Frage nach der Schadensbeteiligung nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob den als Führer des Kraftfahrzeugs der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz unterliegende Beteiligte nachweisbar ein Verschulden trifft, sondern eine Abwägung nach §§ 17, 18 StVG auch dann vorzunehmen ist, wenn der Führer das zu vermutende Verschulden nicht ausgeräumt und darüber hinaus als Halter nicht den Beweis geführt hat, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis ist, er als Halter also jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und der Unfall auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht hätte vermeiden können (BGH III ZR 36/51 Urteil vom 20. Dezember 1951 = VRS 4, 175, 177). - BGH, 20.12.1951 - III ZR 36/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.05.1958 - VI ZR 95/57
Im Urteil vom 13. November 1956 - VI ZR 239/55 = VersR 1957, 178 hat der Senat nur ausgesprochen, daß die vom Tatrichter zu entscheidende Frage nach der Schadensbeteiligung nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob den als Führer des Kraftfahrzeugs der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz unterliegende Beteiligte nachweisbar ein Verschulden trifft, sondern eine Abwägung nach §§ 17, 18 StVG auch dann vorzunehmen ist, wenn der Führer das zu vermutende Verschulden nicht ausgeräumt und darüber hinaus als Halter nicht den Beweis geführt hat, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis ist, er als Halter also jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und der Unfall auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht hätte vermeiden können (BGH III ZR 36/51 Urteil vom 20. Dezember 1951 = VRS 4, 175, 177).